Statuten

1. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Art. 1

Name und Sitz

Unter dem Namen “ Bike- Club Walchwil ” mit Sitz in Walchwil besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB.

Art. 2

Zweck

Der Verein bezweckt die Förderung des Bike- Sports und die Pflege der Kameradschaft. Seine Tätigkeit umfasst insbesondere:

  • Organisieren von Bike- Touren
  • Teilnahme an diversen Rad- und Sportveranstaltungen
  • Die Organisation und Unterstützung von Anlässen zur
  • Erreichung des Vereinszwecks
  • Nachwuchsförderung

Art. 3

Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Es können auch Passivmitglieder aufgenommen werden.

Art. 4

Ehrenmitglieder

Ehrenmitglieder können Personen werden, die sich um den Verein im Besonderen verdient gemacht haben. Ihre Ernennung erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung. Die Ehrenmitglieder werden von der Entrichtung des Jahresbeitrages befreit und geniessen sämtliche Rechte der anderen Mitglieder.

Art. 5

Austritt und Ausschluss

Ein Vereinsaustritt ist jederzeit möglich. Das Austrittsschreiben muss schriftlich (E-Mail, Fax, Einschreiben) mindestens vier Wochen vor der ordentlichen Generalversammlung an den Präsidenten gerichtet werden.

Ueber die Ausschliessung aus dem Verein entscheidet der Vorstand, dies mit entsprechender Begründung. Ein Ausschluss befreit nicht von der Verpflichtung bereits vorher fällig gewordenen Beiträge und derjenigen für das laufende Vereinsjahr. Ausgeschlossenen Mitgliedern steht innert 30 Tagen seit Mitteilung der Ausschlussverfügung das Rekursrecht an die Generalversammlung zu. Die Beschwerde ist schriftlich und begründet beim Präsidenten einzureichen. Nichtbezahlung des Mitgliederbeitrages innert 15 Tagen seit Erhalt der zweiten Zahlungsaufforderung bedeutet Austritt aus dem Verein.

Art.6

Versicherungsschutz

Jedes Mitglied ist selbst für einen ausreichenden Versicherungsschutz besorgt. Der Verein kann bei allfälligen Unfällen nicht belangt werden.

Art.7

Protokoll

Für den Vorstand und die Generalversammlung sind gesonderte Protokolle zu führen und jeweils vom Aktuar zu unterzeichnen. Das Protokoll ist dem Vorstand bei nächster Gelegenheit zur Genehmigung zu unterbreiten.

Das Protokoll der Generalversammlung wird jedem Mitglied mit dem ersten Versand im neuen Vereinsjahr zugestellt. Es gilt als genehmigt, wenn innerhalb eines Monats nach Mitteilung beim Präsidenten keine Einsprache erhoben wird.

Art.8

Vereinsjahr

Das Vereinsjahr beginnt am 1. Januar und dauert bis zum 31. Dezember

Gründungsdatum: 01.01.2005

Gründungsmitglieder: Reto Müller, Peter Rust, Andrea Müller, Marc Beck, Luzia Dossenbach, Othmar Müller und Hanspeter Wiss

Art.9

Jahresrechnung

Der Verein hat jährlich über seinen gesamten Finanzhaushalt Jahresbericht Rechnung abzulegen und einen Jahresbericht über seine Tätigkeiten zu erstatten.

2. FINANZMITTEL UND HAFTUNG

Art.10

Grundsatz

Die zur Erfüllung des Vereinszwecks erforderlichen Mittel werden insbesondere aufgebracht durch:

a) Mitgliederbeiträge

b) Gönnerbeiträge

c) Subventionen

d) Einnahmen aus Veranstaltungen

Art.11

Mitgliederbeiträge

Mitgliederbeiträge Die Beiträge der Mitglieder werden durch die Generalversammlung festgesetzt. Zur Zeit gelten folgende Beitragssätze:

  • Einzelmitglieder ab 20 Jahren Fr. 50.00
  • Passivbeiträge mindestens Fr. 20.00

Diese Beiträge können an jeder Generalversammlung angepasst werden.

Art.12

Haftung

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.

3. ORGANISATION

Art.13

Vereinsorgane

Die Organe des Vereins sind:

A) Generalversammlung

B) Vorstand

C) Rechnungsrevisoren

A) Generalversammlung

Art.14

Zeitpunkt Einberufung

Die ordentliche Generalversammlung findet jährlich im 1. Quartal nach Ablauf des Vereinsjahres statt.

Ausserordentliche Generalversammlungen finden auf Beschluss des Vorstandes statt oder wenn mindestens 1/5 der Mitglieder diese schriftlich und begründet verlangt.

Die Einberufung der Generalversamlung erfolgt schriftlich oder per EMail an alle Mitglieder mit Angabe der Traktanden und Beilagen gemäss Art. 9 der Statuten zwei Wochen im Voraus.

Art.15

Beschlussfähigkeit

Jede ordnungsgemäss einberufene Generalversammlung ist beschlussfähig.

Art.16

Zuständigkeit

a) Genehmigung des Geschäftsberichtes, der Jahresrechnung und Bilanz sowie des Revisorenberichtes
b) Decharge- Erteilung an den Vorstand
c) Festsetzung des Mitgliederbeitrages
d) Wahlen:

  • Präsident
  • Mitglieder des Vorstandes
  • Rechnungsrevisoren

e) Beschlussfassung über Ausgaben ausserhalb des Voranschlages, soweit diese nicht in die Kompetenz des Vorstandes fallen
f) Beschlussfassung über Anträge von Mitgliedern
g) Ernennung von Ehrenmitgliedern
h) Revision der Statuten
i) Auflösung des Vereins

Art.17

Anträge

Anträge der Mitglieder an die Generalversammlung sind jeweils schriftlich und begründet bis Ende November dem Vorstand einzureichen.

Art.18

Traktanden

Die Generalversammlung darf nur über Sachgeschäfte beschliessen, die vom Vorstand beraten und auf der Traktandenliste aufgeführt sind.

Art.19

Wahlmodus

Wahlen erfolgen mit offenem Handmehr, wenn nicht von 1/5 der Stimmberechtigten geheime Wahl verlangt wird.

B) Vorstand

Art.20

Zusammensetzung und Amtsdauer

Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten und 6 Mitgliedern und wird für eine Amtsdauer von drei Jahren gewählt. Die Mitglieder des Vorstandes konstituieren sich selbst.

Art.21

Einberufung und Beschlussfassung

Der Präsident beruft den Vereinsvorstand nach Bedarf oder auf Begehren von mindestens 4 Mitgliedern ein.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind.