Statuten
1. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Art. 1
Name und Sitz
Unter dem Namen “ Bike- Club Walchwil ” mit Sitz in Walchwil besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB.
Art. 2
Zweck
Der Verein bezweckt die Förderung des Bike- Sports und die Pflege der Kameradschaft. Seine Tätigkeit umfasst insbesondere:
- Organisieren von Bike- Touren
- Teilnahme an diversen Rad- und Sportveranstaltungen
- Die Organisation und Unterstützung von Anlässen zur
- Erreichung des Vereinszwecks
- Nachwuchsförderung
Art. 3
Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Es können auch Passivmitglieder aufgenommen werden.
Art. 4
Ehrenmitglieder
Ehrenmitglieder können Personen werden, die sich um den Verein im Besonderen verdient gemacht haben. Ihre Ernennung erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung. Die Ehrenmitglieder werden von der Entrichtung des Jahresbeitrages befreit und geniessen sämtliche Rechte der anderen Mitglieder.
Art. 5
Austritt und Ausschluss
Ein Vereinsaustritt ist jederzeit möglich. Das Austrittsschreiben muss schriftlich (E-Mail, Fax, Einschreiben) mindestens vier Wochen vor der ordentlichen Generalversammlung an den Präsidenten gerichtet werden.
Ueber die Ausschliessung aus dem Verein entscheidet der Vorstand, dies mit entsprechender Begründung. Ein Ausschluss befreit nicht von der Verpflichtung bereits vorher fällig gewordenen Beiträge und derjenigen für das laufende Vereinsjahr. Ausgeschlossenen Mitgliedern steht innert 30 Tagen seit Mitteilung der Ausschlussverfügung das Rekursrecht an die Generalversammlung zu. Die Beschwerde ist schriftlich und begründet beim Präsidenten einzureichen. Nichtbezahlung des Mitgliederbeitrages innert 15 Tagen seit Erhalt der zweiten Zahlungsaufforderung bedeutet Austritt aus dem Verein.
Art.6
Versicherungsschutz
Jedes Mitglied ist selbst für einen ausreichenden Versicherungsschutz besorgt. Der Verein kann bei allfälligen Unfällen nicht belangt werden.
Art.7
Protokoll
Für den Vorstand und die Generalversammlung sind gesonderte Protokolle zu führen und jeweils vom Aktuar zu unterzeichnen. Das Protokoll ist dem Vorstand bei nächster Gelegenheit zur Genehmigung zu unterbreiten.
Das Protokoll der Generalversammlung wird jedem Mitglied mit dem ersten Versand im neuen Vereinsjahr zugestellt. Es gilt als genehmigt, wenn innerhalb eines Monats nach Mitteilung beim Präsidenten keine Einsprache erhoben wird.
Art.8
Vereinsjahr
Das Vereinsjahr beginnt am 1. Januar und dauert bis zum 31. Dezember
Gründungsdatum: 01.01.2005
Gründungsmitglieder: Reto Müller, Peter Rust, Andrea Müller, Marc Beck, Luzia Dossenbach, Othmar Müller und Hanspeter Wiss
Art.9
Jahresrechnung
Der Verein hat jährlich über seinen gesamten Finanzhaushalt Jahresbericht Rechnung abzulegen und einen Jahresbericht über seine Tätigkeiten zu erstatten.
2. FINANZMITTEL UND HAFTUNG
Art.10
Grundsatz
Die zur Erfüllung des Vereinszwecks erforderlichen Mittel werden insbesondere aufgebracht durch:
a) Mitgliederbeiträge
b) Gönnerbeiträge
c) Subventionen
d) Einnahmen aus Veranstaltungen
Art.11
Mitgliederbeiträge
Mitgliederbeiträge Die Beiträge der Mitglieder werden durch die Generalversammlung festgesetzt. Zur Zeit gelten folgende Beitragssätze:
- Einzelmitglieder ab 20 Jahren Fr. 50.00
- Passivbeiträge mindestens Fr. 20.00
Diese Beiträge können an jeder Generalversammlung angepasst werden.
Art.12
Haftung
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.
3. ORGANISATION
Art.13
Vereinsorgane
Die Organe des Vereins sind:
A) Generalversammlung
B) Vorstand
C) Rechnungsrevisoren
A) Generalversammlung
Art.14
Zeitpunkt Einberufung
Die ordentliche Generalversammlung findet jährlich im 1. Quartal nach Ablauf des Vereinsjahres statt.
Ausserordentliche Generalversammlungen finden auf Beschluss des Vorstandes statt oder wenn mindestens 1/5 der Mitglieder diese schriftlich und begründet verlangt.
Die Einberufung der Generalversamlung erfolgt schriftlich oder per EMail an alle Mitglieder mit Angabe der Traktanden und Beilagen gemäss Art. 9 der Statuten zwei Wochen im Voraus.
Art.15
Beschlussfähigkeit
Jede ordnungsgemäss einberufene Generalversammlung ist beschlussfähig.
Art.16
Zuständigkeit
a) Genehmigung des Geschäftsberichtes, der Jahresrechnung und Bilanz sowie des Revisorenberichtes
b) Decharge- Erteilung an den Vorstand
c) Festsetzung des Mitgliederbeitrages
d) Wahlen:
- Präsident
- Mitglieder des Vorstandes
- Rechnungsrevisoren
e) Beschlussfassung über Ausgaben ausserhalb des Voranschlages, soweit diese nicht in die Kompetenz des Vorstandes fallen
f) Beschlussfassung über Anträge von Mitgliedern
g) Ernennung von Ehrenmitgliedern
h) Revision der Statuten
i) Auflösung des Vereins
Art.17
Anträge
Anträge der Mitglieder an die Generalversammlung sind jeweils schriftlich und begründet bis Ende November dem Vorstand einzureichen.
Art.18
Traktanden
Die Generalversammlung darf nur über Sachgeschäfte beschliessen, die vom Vorstand beraten und auf der Traktandenliste aufgeführt sind.
Art.19
Wahlmodus
Wahlen erfolgen mit offenem Handmehr, wenn nicht von 1/5 der Stimmberechtigten geheime Wahl verlangt wird.
B) Vorstand
Art.20
Zusammensetzung und Amtsdauer
Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten und 6 Mitgliedern und wird für eine Amtsdauer von drei Jahren gewählt. Die Mitglieder des Vorstandes konstituieren sich selbst.
Art.21
Einberufung und Beschlussfassung
Der Präsident beruft den Vereinsvorstand nach Bedarf oder auf Begehren von mindestens 4 Mitgliedern ein.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind.